
Lt. den AGB darf eine Bank mit der Ausführung aller ihr übertragenen Geschäfte im eigenen Namen Dritte ganz oder teilw. beauftragen, wenn sie dies auch unter Abwägung der Interesse n des Bankkunde n für gerechtfertigt hält. Macht die Bank hiervon Gebrauch, so beschränkt sich ihre Verantwortlichkeit auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung ....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/haftung-bei-drittbeauftragung/haft
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